Sport & Fun Halle: Stellungnahme der Volksanwaltschaft

Volksanwaltschaft: „Missstand in der Verwaltung der Stadt Wien“

Seit einem Jahr kämpfen wir gemeinsam mit Anrainer:innen gegen die Sport & Fun Halle auf der ehemaligen Jugendsportanlage in der Venediger Au: Wir beriefen eine Bürger:innenversammlung ein, brachten eine Sachverhaltsdarstellung wegen Amtsmissbrauchs ein und wandten uns an die Volksanwaltschaft. Deren Stellungnahme ist eindeutig.

Auf der ersten Seite des elf Seiten umfassenden Dokuments heißt es, dass die Volksanwaltschaft in der Verwaltung der Stadt Wien einen Missstand festgestellt hat.

Verbau einer unversiegelten Fläche in der dichtverbauten Stadt

Unter anderem verweist die Volksanwaltschaft darauf, dass die Wiese, die für die 13 m hohe, 40 m breite und 70 m lange Halle verbaut wird, im erst 2020 beschlossenen „Leitbild Grünräume“ unter Schutz gestellt wurde.

Wird im Bebauungsplan nachträglich die Errichtung einer ca. 2.900 m2 großen Sporthalle ermöglicht (…), ist dies mit dem Leitbild schwer vereinbar, (…) Wie damit die Grünraumfunktion erhalten und verbessert werden soll, ist nicht nachvollziehbar.“

Zusammenfassend bescheinigt die Volksanwaltschaft der Baubehörde, dass sie nicht so handeln hätte dürfen, wie sie es getan hat.

Baubehörde entscheidet anstatt Gemeinderat

In der Stellungnahme heißt es:

Im Ergebnis nimmt die Baubehörde mit der Erteilung der befristeten Baubewilligung die Entscheidung des Gemeinderates über die Änderung des geltenden Plandokuments vorweg.“

Wir haben immer wieder darauf hingewiesen, dass dieses Vorgehen nicht nur dem Legalitätsprinzip widerspricht, indem die Verwaltung etwas tut, wozu sie gesetzlich nicht befugt ist, sondern dass es auch demokratiepolitisch inakzeptabel ist, weil eine Entscheidung vorweggenommen wird, die nur den gewählten Vertreter:innen der Bevölkerung zusteht.

Die Halle – ein Gebäude vorübergehenden Bestands?

Es kann nach Ansicht der Volksanwaltschaft aber nicht Sinn und Zweck der Bewilligung von Bauten vorübergehenden Bestandes nach § 71 BO sein, auf Dauer angelegte Vorhaben, die dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan widersprechen, so lange befristet zu bewilligen, bis für sie nachträglich die widmungsrechtliche Grundlage geschaffen ist. Da es sich bei der „Sport & Fun Halle Praterstern“ um kein Bauwerk handelt, das nur vorübergehenden Zwecken dient, hätte eine befristete Baubewilligung nicht erteilt werden dürfen. Nach Ansicht der Volksanwaltschaft hat die Baubehörde den ihr durch § 71 BO eingeräumten Ermessensspielraum überschritten.“

Ist das Behördenwillkür?

Mit dieser Vorgehensweise setze sich die Baubehörde des Vorwurfs der Behördenwillkür aus:

Einerseits widerspricht die auf § 71 BO gestützte Baubewilligung den Intentionen des geltenden Plandokuments, andererseits müsste die Baubehörde in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen, wollte sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen. Dies liefe letztlich auf eine Unvollziehbarkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes hinaus.“

Sport & Fun Halle in der Venediger Au im Bau, Februar 2022
Februar 2023
Jugensportanlange Venediger Au im Frühling 2022: Wiese mit kleinen Blumen, in der Ferne Bäume und Häuser
Als hier noch eine Jugendsportanlage war – Frühling 2022

Stellungnahme der Volksanwaltschaft im Wortlaut